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Das NEUE Ehegattenvertretungsrecht

Das neue Notvertretungsrecht (§ 1853 BGB) für Ehegatten ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Dadurch können Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegebenenfalls befristet die Gesundheitssorge ausüben, wenn die Partnerin bzw. der Partner nicht mehr in der Lage sein sollte, ihre / seine rechtlichen Angelegenheiten zu regeln, beispielsweise durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung.

An diesem Abend werden Sie über die Voraussetzungen, Umfang und Ausschlussgründe des Notvertretungsrechts im Rahmen eines Vortrages informiert und wir bieten Raum für individuelle Fragen.
Darüber hinaus erhalten Sie Informationsmaterial.

Das NEUE Ehegattenvertretungsrecht

Das neue Notvertretungsrecht (§ 1853 BGB) für Ehegatten ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Dadurch können Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegebenenfalls befristet die Gesundheitssorge ausüben, wenn die Partnerin bzw. der Partner nicht mehr in der Lage sein sollte, ihre / seine rechtlichen Angelegenheiten zu regeln, beispielsweise durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung.

An diesem Abend werden Sie über die Voraussetzungen, Umfang und Ausschlussgründe des Notvertretungsrechts im Rahmen eines Vortrages informiert und wir bieten Raum für individuelle Fragen.
Darüber hinaus erhalten Sie Informationsmaterial.
27.03.23 16:47:55